Schulversäumnis
Schulversäumnis
Der Schüler ist verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht sowie an sonstigen schulischen Veranstaltungen teilzunehmen (ASchO § 8).
Wenn Ihr Kind krank ist oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen den Unterricht nicht besuchen kann, sollten Sie unverzüglich, spätestens aber am zweiten Unterrichtstag, das Fehlen Ihres Kindes mitteilen.
Dies kann in der Form geschehen, dass Sie einem anderen Kind der Klasse eine entsprechende Nachricht mitgeben oder aber die Schule telefonisch vor Unterrichtsbeginn – in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 8.00 Uhr - informieren.
Bitte sprechen Sie auch bitte ab, wer Ihrem Kind die Hausaufgaben mitbringen soll!
Bei Rückkehr Ihres Kindes muss eine schriftliche Mitteilung vorgelegt werden, aus der die Dauer und der Grund des Fernbleibens hervorgehen. Bei längerem Fehlen ist nach zwei Wochen eine Zwischennachricht zu geben.
Ein mögliches Entschuldigungsformular können Sie hier herunterladen und ausdrucken.
Beurlaubung
Wenn Ihr Kind aus wichtigen Gründen vom Schulbesuch beurlaubt werden soll, muss unter Angabe der Gründe ein schriftlicher Antrag an die Schule gestellt werden. Innerhalb eines Vierteljahres kann ein Schüler bis zu 2 Tage von der Klassenlehrerin, dem Klassenlehrer, darüber hinaus von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beurlaubt werden.
Eine Beurlaubung unmittelbar vor oder im Anschluss an die Ferien ist nur in absoluten Dringlichkeitsfällen möglich (AschO § 10.3). Als dringende Ausnahmen können nach Anordnung des Regierungspräsidenten z.B. gemeinsame Familienurlaubsreisen nicht angesehen werden. Über Ausnahmen in nachweislich dringenden Fällen entscheidet die Schulleiterin. Kommt es zu einer nicht genehmigten bzw. nicht ausreichend entschuldigten Ferienverlängerung, sind die Schulen angewiesen, ein Bußgeldverfahren einzuleiten.
Befreiung
Ein Schüler kann nur in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit werden. Über die Befreiung bis zu zwei Monaten entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, darüber hinaus die Schulaufsichtsbehörde. Der Schüler kann verpflichtet werden, am Unterricht in einer anderen Klasse teilzunehmen (ASchO § 11).
Über Art und Umfang der Befreiung aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere vom Sportunterricht, entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, bei einer Befreiung über eine Woche hinaus aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses. Über eine Befreiung von mehr als zwei Monaten entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund eines schulärztlichen Zeugnisses. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, kann auf die Vorlage der ärztlichen Zeugnisse verzichtet werden. Die Befreiung kann auf bestimmte Übungen begrenzt werden.
Die Schulkonferenz hat in ihrer Sitzung vom 23.11.95 die Umsetzung des vorstehenden Paragraphen für den Sportunterricht an unserer Schule geändert. Demnach sind Schüler, die mindestens 4 Wochen laut ärztlichem Attest vom Sportunterricht befreit werden, vom Unterricht entbunden, falls es sich um Eckstunden handelt. Für alle übrigen vom Sportunterricht befreiten Kinder gilt weiterhin die Teilnahmepflicht in einer anderen Klasse. Kinder, die nicht am Schwimmunterricht teilnehmen können, sollten möglichst - wenn es der Gesundheitszustand zulässt - am Turnunterricht der Parallelklasse teilnehmen.

